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BetrVG – Betriebsverfassungsgesetz

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BetrVG – Betriebsverfassungsgesetz



§ 30 BetrVG, Betriebsratssitzungen

(1)1 Die Sitzungen des Betriebsrats finden in der Regel während der Arbeitszeit statt. 2 Der Betriebsrat hat bei der Ansetzung von Betriebsratssitzungen auf die betrieblichen Notwendigkeiten Rücksicht zu nehmen. 3 Der Arbeitgeber ist vom Zeitpunkt der Sitzung vorher zu verständigen. 4 Die Sitzungen des Betriebsrats sind nicht öffentlich. 5 Sie finden als Präsenzsitzung statt.

Satz 5 angefügt durch G vom 14. 6. 2021 (BGBl. I S. 1762).

(2)1 Abweichend von Absatz 1 Satz 5 kann die Teilnahme an einer Betriebsratssitzung mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn

  • 1.die Voraussetzungen für eine solche Teilnahme in der Geschäftsordnung unter Sicherung des Vorrangs der Präsenzsitzung festgelegt sind,
  • 2.nicht mindestens 1/4 der Mitglieder des Betriebsrats binnen einer von dem Vorsitzenden zu bestimmenden Frist diesem gegenüber widerspricht und
  • 3.sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können.
2 Eine Aufzeichnung der Sitzung ist unzulässig.

Absatz 2 angefügt durch G vom 14. 6. 2021 (BGBl. I S. 1762).

(3) Erfolgt die Betriebsratssitzung mit der zusätzlichen Möglichkeit der Teilnahme mittels Video- und Telefonkonferenz, gilt auch eine Teilnahme vor Ort als erforderlich.

Absatz 3 angefügt durch G vom 14. 6. 2021 (BGBl. I S. 1762).


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