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BetrVG – Betriebsverfassungsgesetz



§ 62 BetrVG, Zahl der Jugend- und Auszubildendenvertreter, Zusammensetzung der Jugend- und Auszubildendenvertretung

(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht in Betrieben mit in der Regel
5 bis 20 der in § 60 Absatz 1 genannten Arbeitnehmer aus einer Person,
21 bis 50 der in § 60 Absatz 1 genannten Arbeitnehmer aus 3 Mitgliedern,
51 bis 150 der in § 60 Absatz 1 genannten Arbeitnehmer aus 5 Mitgliedern,
151 bis 300 der in § 60 Absatz 1 genannten Arbeitnehmer aus 7 Mitgliedern,
301 bis 500 der in § 60 Absatz 1 genannten Arbeitnehmer aus 9 Mitgliedern,
501 bis 700 der in § 60 Absatz 1 genannten Arbeitnehmer aus 11 Mitgliedern,
701 bis 1 000 der in § 60 Absatz 1 genannten Arbeitnehmer aus 13 Mitgliedern,
mehr als 1 000 der in § 60 Absatz 1 genannten Arbeitnehmer aus 15 Mitgliedern.

(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung soll sich möglichst aus Vertretern der verschiedenen Beschäftigungsarten und Ausbildungsberufe der im Betrieb tätigen in § 60 Absatz 1 genannten Arbeitnehmer zusammensetzen.

(3) Das Geschlecht, das unter den in § 60 Absatz 1 genannten Arbeitnehmern in der Minderheit ist, muss mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis in der Jugend- und Auszubildendenvertretung vertreten sein, wenn diese aus mindestens 3 Mitgliedern besteht.


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