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OWiG – Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
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OWiG – Gesetz über Ordnungswidrigkeiten



§ 49b OWiG, Verfahrensübergreifende Mitteilungen auf Ersuchen; sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke

Für die Erteilung von Auskünften und Gewährung von Akteneinsicht auf Ersuchen sowie die sonstige Verwendung von Daten aus Bußgeldverfahren für verfahrensübergreifende Zwecke gelten die §§ 474 bis § 476, § 478 bis § 481 und § 498 Absatz 2 StPO sinngemäß, wobei

  • 1.in § 474 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 StPO an die Stelle der Straftat die Ordnungswidrigkeit tritt,
  • 2.in § 474 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 und § 481 StPO an die Stelle besonderer Vorschriften über die Übermittlung oder Verwendung personenbezogener Informationen aus Strafverfahren solche über die Übermittlung oder Verwendung personenbezogener Daten aus Bußgeldverfahren treten,
  • 3.in § 479 Absatz 1 StPO an die Stelle der Zwecke des Strafverfahrens die Zwecke des Bußgeldverfahrens treten,
  • 4.in § 479 Absatz 3 Nummer 2 StPO an die Stelle der Frist von 2 Jahren eine Frist von einem Jahr tritt und
  • Nummer 4 geändert durch G vom 12. 7. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234) (17. 7. 2024).

  • 5.§ 480 Absatz 3 Satz 1 StPO mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass für die Übermittlung durch Verwaltungsbehörden über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung das in § 68 bezeichnete Gericht im Verfahren nach § 62 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 entscheidet.

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