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OWiG – Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
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OWiG – Gesetz über Ordnungswidrigkeiten



§ 80a OWiG, Besetzung der Bußgeldsenate der Oberlandesgerichte

(1) Die Bußgeldsenate der Oberlandesgerichte sind mit einem Richter besetzt, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2)1 Die Bußgeldsenate der Oberlandesgerichte sind mit 3 Richtern einschließlich des Vorsitzenden besetzt in Verfahren über Rechtsbeschwerden in den in § 79 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Fällen, wenn eine Geldbuße von mehr als 5 000 EUR oder eine Nebenfolge vermögensrechtlicher Art im Wert von mehr als 5 000 EUR festgesetzt oder beantragt worden ist. 2 Der Wert einer Geldbuße und der Wert einer vermögensrechtlichen Nebenfolge werden ggf. zusammengerechnet.

(3)1 In den in Absatz 1 bezeichneten Fällen überträgt der Richter die Sache dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit 3 Richtern, wenn es geboten ist, das Urteil oder den Beschluss nach § 72 zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nachzuprüfen. 2 Dies gilt auch in Verfahren über eine zugelassene Rechtsbeschwerde, nicht aber in Verfahren über deren Zulassung.


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