Category Image
Gesetze

OWiG – Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
Sonstige
Navigation
Navigation

OWiG – Gesetz über Ordnungswidrigkeiten



§ 97 OWiG, Vollstreckung der Erzwingungshaft

(1) Für die Vollstreckung der Erzwingungshaft gilt § 451 Absatz 1 und 2 StPO, im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende gelten auch § 82 Absatz 1, § 83 Absatz 2 sowie die §§ 84 und 85 Absatz 5 JGG sinngemäß.

(2) Der Betroffene kann die Vollstreckung der Erzwingungshaft jederzeit dadurch abwenden, dass er den zu zahlenden Betrag der Geldbuße entrichtet.

(3)1 Macht der Betroffene nach Anordnung der Erzwingungshaft geltend, dass ihm nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten ist, den zu zahlenden Betrag der Geldbuße sofort zu entrichten, so wird dadurch die Vollziehung der Anordnung nicht gehemmt. 2 Das Gericht kann jedoch die Vollziehung aussetzen.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte

Passende Rechtsdatenbankeinträge

Kontakt zur AOK Niedersachsen
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Telefon Icon

0800 0265637

Über unsere Servicehotline sind wir rund um die Uhr für Sie da und beraten Sie gern persönlich.
Grafik Firmenkundenservice

Rückrufservice

Wir rufen Sie gern zu Ihrem Wunschtermin an.