§ 107 OWiG, Gebühren und Auslagen
(1)1 Im Verfahren der Verwaltungsbehörde bemisst sich die Gebühr nach der Geldbuße, die gegen den Betroffenen im Bußgeldbescheid festgesetzt ist. 2 Wird gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung eine Geldbuße nach § 30 festgesetzt, so ist von der juristischen Person oder der Personenvereinigung eine Gebühr zu erheben, die sich nach der gegen sie festgesetzten Geldbuße bemisst. 3 Als Gebühr werden bei der Festsetzung einer Geldbuße 5 v. H. des Betrages der festgesetzten Geldbuße erhoben, jedoch mindestens 25 EUR und höchstens 7 500 EUR.
(2) Hat die Verwaltungsbehörde im Falle des § 25a StVG eine abschließende Entscheidung getroffen, so beträgt die Gebühr 20 EUR.
(3) Als Auslagen werden erhoben
(4) Hat eine Verwaltungsbehörde des Bundes den Bußgeldbescheid erlassen, so sind für die Niederschlagung der Kosten bei unrichtiger Sachbehandlung sowie die Niederschlagung, den Erlass, die Verjährung und die Erstattung von Kosten § 14 Absatz 2 sowie die §§ 19 bis 21 VwKostG vom 23. 6. 1970 (BGBl. I S. 821) in der bis zum 14. 8. 2013 geltenden Fassung anzuwenden, sonst die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften.
(5)1 Von demjenigen, der die Versendung von Akten beantragt, werden je durchgeführte Sendung einschließlich der Rücksendung durch Behörden pauschal 12 EUR als Auslagen erhoben. 2 Wird die Akte elektronisch geführt und erfolgt ihre Übermittlung elektronisch, wird eine Pauschale nicht erhoben.