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OWiG – Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
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OWiG – Gesetz über Ordnungswidrigkeiten



§ 108a OWiG

(1) Stellt die Staatsanwaltschaft nach Einspruch gegen den Bußgeldbescheid das Verfahren ein, bevor sie die Akten dem Gericht vorlegt, so trifft sie die Entscheidungen nach § 467a Absatz 1 und 2 StPO.

(2) Gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft kann innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung gerichtliche Entscheidung beantragt werden; § 50 Absatz 2 sowie die §§ 52 und § 62 Absatz 2 gelten entsprechend.

(3)1 Die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 464b Satz 1 StPO) trifft der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle der Staatsanwaltschaft. 2 Über die Erinnerung gegen den Festsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle entscheidet das nach § 68 zuständige Gericht.


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