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SchwarzArbG – Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz

Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz - SchwarzArbG)
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SchwarzArbG – Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz



§ 21 SchwarzArbG, Ausschluss von öffentlichen Aufträgen

(1)1 Von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag der in den §§ 99 und § 100 GWB genannten Auftraggeber sollen Bewerber bis zu einer Dauer von 3 Jahren ausgeschlossen werden, die oder deren nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberechtigte nach

zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen verurteilt oder mit einer Geldbuße von wenigstens 2 500 EUR belegt worden sind. 2 Das Gleiche gilt auch schon vor Durchführung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens, wenn im Einzelfall angesichts der Beweislage kein vernünftiger Zweifel an einer schwerwiegenden Verfehlung nach Satz 1 besteht. 3 Die für die Verfolgung oder Ahndung zuständigen Behörden nach Satz 1 Nummer 1 bis 4 dürfen den öffentlichen Auftraggebern nach § 99 GWB und solchen Stellen, die von öffentlichen Auftraggebern zugelassene Präqualifikationsverzeichnisse oder Unternehmer- und Lieferantenverzeichnisse führen, auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte geben. 4 Öffentliche Auftraggeber nach Satz 3 fordern im Rahmen ihrer Tätigkeit Auskünfte aus dem Wettbewerbsregister an oder verlangen vom Bewerber eine Erklärung, dass die Voraussetzungen für einen Ausschluss nach Satz 1 oder 2 nicht vorliegen; auch im Falle einer Erklärung des Bewerbers können öffentliche Auftraggeber Auskünfte aus dem Wettbewerbsregister jederzeit anfordern. 5 Für den Bewerber, der den Zuschlag erhalten soll, fordert der öffentliche Auftraggeber nach Satz 3 bei Aufträgen ab einer Höhe von 30 000 EUR vor Zuschlagserteilung eine Auskunft aus dem Wettbewerbsregister an. 6 Der Bewerber ist vor der Entscheidung über den Ausschluss zu hören.

Sätze 4 und 5 geändert durch G vom 18. 7. 2017 (BGBl. I S. 2739).

(2) Eine Verfehlung nach Absatz 1 steht einer Verletzung von Pflichten nach § 241 Absatz 2 BGB gleich.


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