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StVG – Straßenverkehrsgesetz



§ 26 StVG, Zuständige Verwaltungsbehörde; Verjährung

(1)1 Bei Ordnungswidrigkeiten nach den § 24 Absatz 1, § 24a Absatz 1 bis 2a und § 24c Absatz 1 ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 OWiG die Behörde oder Dienststelle der Polizei, die von der Landesregierung durch Rechtsverordnung näher bestimmt wird. 2 Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen.

Satz 1 geändert durch G vom 16. 8. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 266) (22. 8. 2024).

(2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 OWiG ist das Kraftfahrt-Bundesamt

  • 1.abweichend von Absatz 1 bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1, soweit es für den Vollzug der bewehrten Vorschriften zuständig ist, oder
  • 2.bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 2 Satz 1.

(3)1 Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 3 Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen ist noch öffentliche Klage erhoben worden ist, danach 6 Monate. 2 Abweichend von Satz 1 beträgt die Frist der Verfolgungsverjährung bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 in Verb. mit § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 10 2 Jahre, soweit diese Ordnungswidrigkeiten Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften mit Anforderungen an Fahrzeuge oder Fahrzeugteile betreffen, die der Genehmigung ihrer Bauart bedürfen. 3 Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und d und Nummer 2 Buchstabe c und d 5 Jahre.


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