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StVG – Straßenverkehrsgesetz



§ 40 StVG, Übermittlung sonstiger Daten

1 Die nach § 33 Absatz 2 gespeicherten Daten über Beruf und Gewerbe (Wirtschaftszweig) dürfen nur für die Zwecke nach § 32 Absatz 1 Nummer 4 und 5 an die hierfür zuständigen Behörden übermittelt werden. 2 Außerdem dürfen diese Daten für Zwecke der Statistik (§ 38a Absatz 1) übermittelt werden; die Zulässigkeit und die Durchführung von statistischen Vorhaben richten sich nach § 38a.


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