Richtlinie über die ambulante spezialfachärztliche Versorgung nach § 116b SGB V (Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung § 116b SGB V - ASV-RL)
ASV-RL – Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung § 116b SGB V
Richtlinie über die ambulante spezialfachärztliche Versorgung nach § 116b SGB V (Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung § 116b SGB V - ASV-RL)
ASV-RL – Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung § 116b SGB V
§ 12 ASV-RL, Qualitätssicherung
1 Für die sächlichen und personellen Anforderungen an die ambulante spezialfachärztliche Leistungserbringung gelten die in den Anlagen festgelegten Anforderungen. 2 Die Qualitätssicherungsvereinbarungen nach § 135 Absatz 2 SGB V gelten so lange entsprechend, bis der G-BA diese durch leistungsspezifische Qualitätsanforderungen nach § 4a ersetzt. 3 Zusätzlich gelten die in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses festgelegten einrichtungsübergreifenden Maßnahmen der Qualitätssicherung und die für den Krankenhausbereich einerseits und den vertragsärztlichen Bereich andererseits festgelegten Anforderungen an ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement nach § 135a in Verb. mit § 136 SGB V für die ambulante spezialfachärztliche Versorgung entsprechend.
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