VRA-Empf – Gemeinsame Empfehlung zu Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen im Ausland
Ziff. 3. VRA-Empf, Leistungserbringer
Voraussetzung für einen Kostenerstattungsanspruch der Versicherten nach § 13 Absatz 4 SGB V ist, dass diese nur solche Leistungserbringer in Anspruch genommen haben,
-bei denen die Bedingungen des Zugangs und der Ausübung des Berufes Gegenstand einer Richtlinie der Europäischen Union sind (z. B. Ärzte, Masseure, Krankengymnasten) oder
-die im jeweiligen nationalen System der Krankenversicherung des Aufenthaltsstaates zur Versorgung der Versicherten berechtigt sind ("Vertrags-Einrichtungen" für Vorsorge und Rehabilitation, z. B. Kliniken und Thermaleinrichtungen, vgl. § 13 Absatz 4 Satz 2 SGB V). Hierzu hat die DVKA den Krankenkassen entsprechende Verzeichnisse für den Bereich Vorsorge und Rehabilitation zur Verfügung gestellt. Es haben jedoch nicht alle Länder, die die DVKA-Anfrage (vgl. Ziff. 2.) beantwortet haben, solche Verzeichnisse übermittelt. Bei deren Fehlen kann aus Praktikabilitätsgründen unterstellt werden, dass die obigen Voraussetzungen erfüllt sind.
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