Category Image
Rundschreiben

2016 - Rundschreiben Nr. 4

Gemeinsames Rundschreiben Meldeverfahren zur Sozialversicherung [RS 2016/04]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

2016 - Rundschreiben Nr. 4



Ziff. 1.3.6. RS 2016/04, Steuerdaten

Für geringfügig entlohnt Beschäftigte sind seit dem 1. 1. 2022 in allen Entgeltmeldungen, die ab diesem Zeitpunkt erstellt werden, die Steuerdaten vorzugeben. Hierbei handelt es sich um

  • -die Steuernummer des Arbeitgebers,
  • -die Identifikationsnummer des Beschäftigten nach § 139b AO und
  • -die Art der Versteuerung, wobei die Ziffer "1" zu verwenden ist, sofern die Pauschsteuer in Höhe von 2 % abgeführt wird. In allen anderen Fällen ist die Ziffer "0" zu verwenden.

Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Telefon Icon

0800 0265637

Über unsere Servicehotline sind wir rund um die Uhr für Sie da und beraten Sie gern persönlich.
Grafik Firmenkundenservice

Rückrufservice

Wir rufen Sie gern zu Ihrem Wunschtermin an.