Category Image
Rundschreiben

2016 - Rundschreiben Nr. 4

Gemeinsames Rundschreiben Meldeverfahren zur Sozialversicherung [RS 2016/04]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

2016 - Rundschreiben Nr. 4



Ziff. 3.1.1. RS 2016/04, Allgemeines

(1) Jeder Beschäftigte erhält eine Versicherungsnummer (§ 147 SGB VI und VKVV vom 30. 3. 2001). Die Versicherungsnummer begleitet den Beschäftigten während seines gesamten Versicherungslebens unverändert, und zwar auch beim Wechsel des Rentenversicherungsträgers und beim Übergang vom aktiven in den passiven Stand. Die Vergabe der Versicherungsnummer erfolgt gemäß § 147 Absatz 1 SGB VI durch die DSRV.

(2) Die Versicherungsnummer baut sich aus folgenden Bestandteilen auf:

Bereichsnummer des Rentenversicherungsträgers2 Stellen
Geburtsdatum des Versicherten6 Stellen
Anfangsbuchstabe des Geburtsnamens des Beschäftigten im Zeitpunkt der Vergabe1 Stelle
Seriennummer2 Stellen
Prüfziffer1 Stelle

Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Telefon Icon

0800 0265637

Über unsere Servicehotline sind wir rund um die Uhr für Sie da und beraten Sie gern persönlich.
Grafik Firmenkundenservice

Rückrufservice

Wir rufen Sie gern zu Ihrem Wunschtermin an.