Category Image
Rundschreiben

2024 - Rundschreiben Nr. 6

Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit § 33a SGB V - Digitale Gesundheitsanwendungen [RS 2024/06]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

2024 - Rundschreiben Nr. 6



Ziff. 5.2.2. RS 2024/06, Antrag durch Versicherte

(1) Als Alternative zur ärztlichen Verordnung können Versicherte auf eigene Initiative oder Empfehlung anderer, nicht verordnungsbefugter Leistungserbringer bei ihrer Krankenkasse digitale Gesundheitsanwendungen selbst — formlos — beantragen. In diesen Fällen bedarf die Inanspruchnahme der Leistung zulasten der Krankenkasse der Genehmigung.

(2) Voraussetzung für die Erteilung einer Genehmigung im Einzelfall ist, dass Versicherte das Vorliegen der medizinischen Indikation nachweisen, für die die digitale Gesundheitsanwendung bestimmt ist. Die Indikation kann neben den zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Leistungserbringern auch von Privat(zahn-)ärzten bzw. Privat(zahn-)ärztinnen bzw. privatärztlich tätigen Psychotherapeuten bzw. Psychotherapeutinnen bestätigt werden. In Bezug auf die Feststellung der Diagnose sind die berufsrechtlichen Voraussetzungen maßgeblich. Ein Anspruch auf Erstattung bzw. Übernahme der den Versicherten ggf. entstehenden Kosten im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von nicht an der vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Leistungserbringern besteht nicht.

(3) Nähere Einzelheiten zum Genehmigungsverfahren sind dem Ziff. 5.4. zu entnehmen.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Telefon Icon

0800 0265637

Über unsere Servicehotline sind wir rund um die Uhr für Sie da und beraten Sie gern persönlich.
Grafik Firmenkundenservice

Rückrufservice

Wir rufen Sie gern zu Ihrem Wunschtermin an.