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Rundschreiben

2024 - Rundschreiben Nr. 6

Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit § 33a SGB V - Digitale Gesundheitsanwendungen [RS 2024/06]
Sozialversicherungsrecht
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2024 - Rundschreiben Nr. 6



Ziff. 7.1. RS 2024/06, Digitale Gesundheitsanwendungen im Rahmen des Sachleistungsprinzips

(1) Im Zusammenhang mit der Versorgung der Versicherten mit der notwendigen Software hat der Gesetzgeber in § 33a Absatz 3 SGB V vorgesehen, dass Hersteller den Versicherten digitale Gesundheitsanwendungen im Wege elektronischer Übertragung über öffentlich zugängliche Netze oder auf maschinell lesbaren Datenträgern zur Verfügung stellen (vgl. § 33a Absatz 3 Satz 1 SGB V).

(2) Unabhängig davon, ob der oder die Versicherte die digitale Gesundheitsanwendung auf der Grundlage einer Verordnung des behandelnden Arztes/Psychotherapeuten bzw. der behandelnden Ärztin/Psychotherapeutin oder selbständig mittels eines Nachweises der — ärztlich festgestellten — medizinischen Indikation beantragt, ist die Übermittlung des entsprechenden Nachweises zur Krankenkasse notwendig. Diese prüft grundsätzlich (vgl. Ziff. 5.4.), ob die maßgeblichen Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind und übermittelt dem oder der Versicherten — ggf. mit weitergehenden Informationen — einen Freischaltcode/Rezeptcode, der zur Aktivierung (Starten) der Anwendung benötigt wird. Nach der Aktivierung der digitalen Gesundheitsanwendung kann diese für den vorgesehenen Zeitraum genutzt werden.

(3) Die Abrechnung der Kosten für die digitale Gesundheitsanwendung findet — entsprechend des Sachleistungsprinzips — zwischen Krankenkasse und Hersteller (unter Bezugnahme auf den verwendeten Freischaltcode/Rezeptcode) auf der Grundlage des § 302 SGB V statt. Der Vergütungsanspruch des Herstellers entsteht erst mit der Inanspruchnahme der Anwendung (Einlösung des Freischaltcodes/Rezeptcodes).

(4) Mehrkosten, die ggf. den Versicherten in Rechnung gestellt werden (vgl. Ziff. 6.1. und Ziff. 6.2.), sind von diesen selbst an den Hersteller zu zahlen. Eine Verpflichtung der Krankenkassen, diese Mehrkosten für den Hersteller von den Versicherten einzufordern, besteht nicht.


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