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AltZertG – Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz

Gesetz über die Zertifizierung von Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen (Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz - AltZertG)
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AltZertG – Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz



§ 10 AltZertG, Veröffentlichung

1 Die Zertifizierungsstelle macht die Zertifizierung sowie den Widerruf, die Rücknahme oder den Verzicht durch eine Veröffentlichung des Namens und der Anschrift des Anbieters und dessen Zertifizierungsnummer im BStBl. bekannt. 2 Das Gleiche gilt sinngemäß für die Zertifizierung von Verträgen im Sinne des § 4 Absatz 2 Satz 1.

Satz 1 geändert durch G vom 19. 12. 2008 (BGBl. I S. 2794) und G vom 8. 12. 2010 (BGBl. I S. 1768).


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