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AltZertG – Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz

Gesetz über die Zertifizierung von Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen (Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz - AltZertG)
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AltZertG – Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz



§ 13 AltZertG, Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  • 1.entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1, § 7a Absatz 1 oder § 7b Absatz 1 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 6 Satz 1, eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig gibt,
  • 2.entgegen § 7 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 6 Satz 1, ein Muster-Produktinformationsblatt nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstellt oder
  • 3.entgegen § 7c Satz 1 1. Halbsatz, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 6 Satz 1, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2338).

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu 10 000 EUR und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu 5 000 EUR geahndet werden.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2338).

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 OWiG ist die Zertifizierungsstelle.

Absatz 3 geändert durch G vom 19. 12. 2008 (BGBl. I S. 2794).


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