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EGAktG – Einführungsgesetz zum Aktiengesetz

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EGAktG – Einführungsgesetz zum Aktiengesetz



§ 7 EGAktG, Mitteilungspflicht von Beteiligungen

1 Die Mitteilungspflichten nach §§ 20, § 21 und § 328 Absatz 3 AktG gelten auch für Beteiligungen, die beim Inkrafttreten des AktG bestehen. 2 Die Beteiligungen sind binnen eines Monats nach dem Inkrafttreten des AktG mitzuteilen.


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