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EGAktG – Einführungsgesetz zum Aktiengesetz

Einführungsgesetz zum Aktiengesetz [EGAktG]
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EGAktG – Einführungsgesetz zum Aktiengesetz



§ 21 EGAktG, Heilung der Nichtigkeit von Jahresabschlüssen

1 § 256 Absatz 6 AktG über die Heilung der Nichtigkeit von Jahresabschlüssen gilt auch für Jahresabschlüsse, die vor dem Inkrafttreten des AktG festgestellt worden sind; jedoch bleibt es für die Heilung der Nichtigkeit nach § 256 Absatz 2 AktG bei den bisherigen Vorschriften. 2 Die in § 256 Absatz 6 AktG bestimmten Fristen beginnen für Jahresabschlüsse, die vor dem Inkrafttreten des AktG festgestellt worden sind, nicht vor dem Inkrafttreten des AktG.


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