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EGAktG – Einführungsgesetz zum Aktiengesetz

Einführungsgesetz zum Aktiengesetz [EGAktG]
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EGAktG – Einführungsgesetz zum Aktiengesetz



§ 22 EGAktG, Unternehmensverträge

(1)1 Für Unternehmensverträge (§§ 291, § 292 AktG), die vor dem Inkrafttreten des AktG geschlossen worden sind, gelten §§ 295 bis § 303, § 307 bis § 310, § 316 AktG mit Wirkung vom Inkrafttreten des AktG. 2 Die in § 300 Nummer 1 AktG bestimmte Frist für die Auffüllung der gesetzlichen Rücklage läuft vom Beginn des nach dem 31. 12. 1965 beginnenden Geschäftsjahrs an. 3 § 300 Nummer 1 und 3 AktG gilt jedoch nicht, wenn der andere Vertragsteil beim Inkrafttreten des AktG aufgrund der Satzung oder von Verträgen verpflichtet ist, seine Erträge für öffentliche Zwecke zu verwenden. 4 In die gesetzliche Rücklage ist im Falle des Satzes 3 spätestens bei Beendigung des Unternehmensvertrags oder der Verpflichtung nach Satz 3 der Betrag einzustellen, der nach § 300 AktG in Verbindung mit Satz 2 in die gesetzliche Rücklage einzustellen gewesen wäre, wenn diese Vorschriften für die Gesellschaft gegolten hätten. 5 Reichen die während der Dauer des Vertrags in freie Rücklagen eingestellten Beträge hierzu nicht aus, hat der andere Vertragsteil den Fehlbetrag auszugleichen.

(2)1 Der Vorstand der Gesellschaft hat das Bestehen und die Art des Unternehmensvertrags sowie den Namen des anderen Vertragsteils unverzüglich nach dem Inkrafttreten des AktG zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. 2 Bei der Anmeldung ist das Datum des Beschlusses anzugeben, durch den die Hauptversammlung dem Vertrag zugestimmt hat. 3 Bei Teilgewinnabführungsverträgen ist außerdem die Vereinbarung über die Höhe des abzuführenden Gewinns anzumelden.


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