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PartGG – Partnerschaftsgesellschaftsgesetz

Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe (Partnerschaftsgesellschaftsgesetz - PartGG)
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PartGG – Partnerschaftsgesellschaftsgesetz



§ 4 PartGG, Anmeldung der Partnerschaft; Statuswechsel

Überschrift neugefasst durch G vom 10. 8. 2021 (BGBl. I S. 3436).

(1)1 Auf die Anmeldung der Partnerschaft in das Partnerschaftsregister sind § 106 Absatz 1 und 7 Satz 1 und 2 HGB entsprechend anzuwenden. 2 Die Anmeldung hat die Angaben gemäß § 5 Absatz 1 zu enthalten. 3 Änderungen dieser Angaben sind gleichfalls zur Eintragung in das Partnerschaftsregister anzumelden.

Satz 1 geändert und Satz 2 neugefasst durch G vom 10. 8. 2021 (BGBl. I S. 3436).

(2)1 In der Anmeldung ist die Zugehörigkeit jedes Partners zu dem Freien Beruf, den er in der Partnerschaft ausübt, anzugeben. 2 Das Registergericht legt bei der Eintragung die Angaben der Partner zugrunde, es sei denn, ihm ist deren Unrichtigkeit bekannt.

(3) Der Anmeldung einer Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung nach § 8 Absatz 4 muss eine Versicherungsbescheinigung gemäß § 113 Absatz 2 VVG beigefügt sein.

(4) Auf den Statuswechsel unter Beteiligung einer Partnerschaft ist § 107 Absatz 3 HGB entsprechend anzuwenden.

Absatz 4 angefügt durch G vom 10. 8. 2021 (BGBl. I S. 3436).


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