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Verordnungen

PStV – Personenstandsverordnung

Verordnung zur Ausführung des PStG (Personenstandsverordnung - PStV)
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PStV – Personenstandsverordnung



§ 22 PStV, Sammelakten

1 Die Sammelakten (§ 6 PStG) können auch elektronisch geführt oder auf Mikrofilm oder einem anderen vergleichbar sicheren Medium gespeichert werden; in diesem Fall gilt § 13 entsprechend. 2 Bei Übertragung in ein elektronisches Dokument genügt ein Vermerk, der angibt, wann und durch wen die Übertragung vorgenommen worden ist.


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