§ 46 neugefasst durch G vom 19. 10. 2022 (BGBl. I S. 1744).
(1) Einer Person deren Name oder Geschlechtseintrag geändert worden ist, wird auf Wunsch eine Bescheinigung von dem Standesamt erteilt, das
1.eine Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung zur Namensführung aufgrund familienrechtlicher Vorschriften entgegengenommen hat,
2.eine Erklärung nach § 94 BVFG, § 1 MindNamÄndG oder Artikel 47, 48 EGBGB entgegengenommen hat,
Nummer 2 geändert und Nummer 3 eingefügt durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl. I S. 2522), bisherige Nummer 3 wurde Nummer 4.
3.eine Erklärung nach § 45a PStG oder nach § 2 SBGG entgegengenommen hat oder
Nummer 3 geändert durch G vom 19. 6. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 206) (1. 11. 2024).
4.ein Personenstandsregister führt, aus dem sich eine Namensänderung oder die Änderung des Geschlechtseintrags nach den Nummern 1 bis 3 ergibt.
Nummer 4 geändert durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl. I S. 2522).
(2) Wird eine Erklärung zur Namensführung oder eine andere familienrechtliche Erklärung nach den §§ 41 bis 45b PStG gegenüber einem Standesamt abgegeben, das für die Entgegennahme nicht zuständig ist, sollen dem für die Entgegennahme zuständigen Standesamt die Erklärungsdaten mit dem Wortlaut der Erklärung bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen nach § 63 elektronisch übermittelt werden.
Vorherige Seite
Nächste Seite
Weitere Inhalte
Mehr Funktionen für das Fachportal
Ihre Vorteile im Persönlichen Bereich
Registrierten Nutzenden stehen eine Reihe an kostenfreien Funktionen zur Verfügung:
Lesezeichen für die Rechtsdatenbank
Stellen Sie unseren Fachleuten Fragen zu Rechtsthemen im Expertenforum
Informationsservice zu aktuellen SV-Themen und Informationsangeboten der AOK
Loggen Sie sich mit Ihren Zugangsdaten über den Link „Einloggen“ oben rechts im Portal ein.
Wenn Sie noch nicht registriert sind, legen Sie ein kostenfreies Konto an.