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PStV – Personenstandsverordnung

Verordnung zur Ausführung des PStG (Personenstandsverordnung - PStV)
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PStV – Personenstandsverordnung



§ 46 PStV, Familienrechtliche Erklärungen

§ 46 neugefasst durch G vom 19. 10. 2022 (BGBl. I S. 1744).

(1) Einer Person deren Name oder Geschlechtseintrag geändert worden ist, wird auf Wunsch eine Bescheinigung von dem Standesamt erteilt, das

  • 1.eine Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung zur Namensführung aufgrund familienrechtlicher Vorschriften entgegengenommen hat,
  • 2.eine Erklärung nach § 94 BVFG, § 1 MindNamÄndG oder Artikel 47, 48 EGBGB entgegengenommen hat,
  • Nummer 2 geändert und Nummer 3 eingefügt durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl. I S. 2522), bisherige Nummer 3 wurde Nummer 4.

  • 3.eine Erklärung nach § 45a PStG oder nach § 2 SBGG entgegengenommen hat oder
  • Nummer 3 geändert durch G vom 19. 6. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 206) (1. 11. 2024).

  • 4.ein Personenstandsregister führt, aus dem sich eine Namensänderung oder die Änderung des Geschlechtseintrags nach den Nummern 1 bis 3 ergibt.
  • Nummer 4 geändert durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl. I S. 2522).

(2) Wird eine Erklärung zur Namensführung oder eine andere familienrechtliche Erklärung nach den §§ 41 bis 45b PStG gegenüber einem Standesamt abgegeben, das für die Entgegennahme nicht zuständig ist, sollen dem für die Entgegennahme zuständigen Standesamt die Erklärungsdaten mit dem Wortlaut der Erklärung bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen nach § 63 elektronisch übermittelt werden.


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