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PStV – Personenstandsverordnung

Verordnung zur Ausführung des PStG (Personenstandsverordnung - PStV)
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PStV – Personenstandsverordnung



§ 54 PStV, Benutzung durch ausländische diplomatische und konsularische Vertretungen

1 Die Benutzung durch ausländische diplomatische oder konsularische Vertretungen im Inland nach § 65 Absatz 3 PStG ist zu versagen, wenn dem Standesamt bekannt ist, dass es sich bei der betreffenden Person um einen Ausländer handelt,

  • 1.der als Asylberechtigter nach Artikel 16a GG anerkannt ist, dem die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 AsylG oder subsidiärer Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 AsylG zuerkannt wurde, bei dem ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder Absatz 7 AufenthG festgestellt wurde oder der einen Asylantrag gestellt hat, über den noch nicht bestandskräftig entschieden worden ist, oder bei dem die zuständige Behörde das Bestehen von Abschiebungsverboten im Sinne des § 60 Absatz 5 oder Absatz 7 AufenthG prüft, oder
  • 2.der im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 22, § 23, § 24, § 25 Absatz 1, 2 oder 3 AufenthG ist oder der eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 3 oder Absatz 4 AufenthG besitzt oder der im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 27 Absatz 2 in Verb. mit § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 30 oder § 31 AufenthG ist oder der eine Niederlassungserlaubnis für Lebenspartner nach § 9 Absatz 2 in Verb. mit Absatz 3 Satz 1 AufenthG besitzt oder der eine Aufenthaltserlaubnis für gleichgeschlechtliche Ehegatten nach § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 30 oder § 31 AufenthG oder eine Niederlassungserlaubnis für gleichgeschlechtliche Ehegatten nach § 9 Absatz 2 in Verb. mit Absatz 3 Satz 1 AufenthG besitzt.
  • Nummer 2 neugefasst durch G vom 18. 12. 2018 (BGBl. I S. 2639).

2 Die Versagungsgründe nach § 65 Absatz 3 Satz 2 PStG bleiben unberührt.

§ 54 neugefasst durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl. I S. 2522).


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