§ 54 PStV, Benutzung durch ausländische diplomatische und konsularische Vertretungen
1 Die Benutzung durch ausländische diplomatische oder konsularische Vertretungen im Inland nach § 65 Absatz 3 PStG ist zu versagen, wenn dem Standesamt bekannt ist, dass es sich bei der betreffenden Person um einen Ausländer handelt,
1.der als Asylberechtigter nach Artikel 16a GG anerkannt ist, dem die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 AsylG oder subsidiärer Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 AsylG zuerkannt wurde, bei dem ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder Absatz 7 AufenthG festgestellt wurde oder der einen Asylantrag gestellt hat, über den noch nicht bestandskräftig entschieden worden ist, oder bei dem die zuständige Behörde das Bestehen von Abschiebungsverboten im Sinne des § 60 Absatz 5 oder Absatz 7 AufenthG prüft, oder
2.der im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 22, § 23, § 24, § 25 Absatz 1, 2 oder 3 AufenthG ist oder der eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 3 oder Absatz 4 AufenthG besitzt oder der im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 27 Absatz 2 in Verb. mit § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 30 oder § 31 AufenthG ist oder der eine Niederlassungserlaubnis für Lebenspartner nach § 9 Absatz 2 in Verb. mit Absatz 3 Satz 1 AufenthG besitzt oder der eine Aufenthaltserlaubnis für gleichgeschlechtliche Ehegatten nach § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 30 oder § 31 AufenthG oder eine Niederlassungserlaubnis für gleichgeschlechtliche Ehegatten nach § 9 Absatz 2 in Verb. mit Absatz 3 Satz 1 AufenthG besitzt.
Nummer 2 neugefasst durch G vom 18. 12. 2018 (BGBl. I S. 2639).
2 Die Versagungsgründe nach § 65 Absatz 3 Satz 2 PStG bleiben unberührt.
§ 54 neugefasst durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl. I S. 2522).
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