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Sozialversicherungsrecht | Arbeitsrecht | Steuerrecht
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    Beitragsnachweis

    Der Arbeitgeber hat der jeweiligen Einzugsstelle (Krankenkasse, Minijob-Zentrale) einen Beitragsnachweis für den G - Gesamtsozialversicherungsbeitrag bis spätestens zu Beginn (also bereits um 0.00 Uhr) des zweiten Arbeitstages vor dem Tag der Fälligkeit einzureichen (F - Fälligkeit der Beiträge); dabei sind die Beiträge nach B - Beitragsgruppen getrennt aufzuführen. Wird der Beitragsnachweis nicht termingerecht eingereicht, kann die Einzugsstelle den GSV-Beitrag schätzen.

    Nachweistage 2025

    Monat

    Jan.

    Feb.

    März

    April

    Mai

    Juni

    Tag

    27.

    24.

    25.

    24.

    23.

    24.

    Monat

    Juli

    Aug.

    Sept.

    Okt.

    Nov.

    Dez.

    Tag

    25.

    25.

    24.

    24.* / 27.

    24.

    19.

    * Gilt für Krankenkassen, deren Rechtssitz sich in einem Bundesland befindet, in dem der 31.10. (Reformationstag) ein gesetzlicher Feiertag ist.

    Die Beitragsnachweis-Datensätze dürfen nur per Datenübertragung mittels zugelassener systemgeprüfter Abrechnungsprogramme oder maschineller Ausfüllhilfen übermittelt werden (siehe auch S - SV-Meldeportal).


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