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    Fahrkosten

    Fahrten zur ambulanten Behandlung sind vorab durch die Krankenkasse zu genehmigen; darüber hinaus dürfen diese nur in ganz besonderen medizinischen Ausnahmefällen von der Krankenkasse übernommen werden.

    Die Genehmigung der Krankenkasse für Krankenfahrten zur ambulanten Behandlung gilt als erteilt, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:

    • Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“,
    • Pflegegrad 3, 4 oder 5; bei Einstufung in den Pflegegrad 3 zusätzlich eine dauerhafte Beeinträchtigung der Mobilität.

    Weiterhin werden von der Krankenkasse Fahrkosten übernommen:

    • Bei stationärer Krankenhausbehandlung; dies gilt bei einer Verlegung in ein anderes Krankenhaus nur, wenn die Verlegung aus zwingenden medizinischen Gründen erforderlich ist, oder bei einer mit Einwilligung der Krankenkasse erfolgten Verlegung in ein wohnortnahes Krankenhaus.
    • Bei Rettungsfahrten zum Krankenhaus, auch dann, wenn sich eine stationäre Behandlung als nicht erforderlich erweisen sollte.
    • Bei anderen Fahrten von Versicherten, die während der Fahrt unbedingt einer fachlichen Betreuung oder der besonderen Einrichtungen eines Krankenwagens bedürfen oder bei denen dies aufgrund ihres Zustandes zu erwarten ist (Krankentransport).
    • Bei Fahrten von Versicherten zu einer ambulanten Krankenbehandlung sowie zu einer vor- oder nachstationären Behandlung, wenn dadurch eine an sich gebotene vollstationäre oder teilstationäre Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt wird oder diese nicht ausführbar ist, wie bei einer stationären Krankenhausbehandlung.

    Bei allen Fahrten beträgt die Zuzahlung 10 % der Kosten, mindestens 5,00 Euro und höchstens 10,00 Euro, allerdings nicht mehr als die tatsächlichen Kosten. Die Eigenbeteiligung ist auch von Versicherten zu leisten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Für Fahrkosten zur medizinischen Rehabilitation sind keine Zuzahlungen zu leisten.

    Siehe auch B - Belastungsgrenze


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