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Sozialversicherungsrecht | Arbeitsrecht | Steuerrecht
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    Härtefälle

    Der sog. Härtefall gilt nur für Zuzahlungen gesetzlich Versicherter zum Z - Zahnersatz. Eine vollständige Befreiung von den Zuzahlungen gibt es für die anderen Leistungsarten nur für Versicherte bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Andere Versicherte leisten Zuzahlungen bis zu ihrer individuellen B - Belastungsgrenze.


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