Category Image
Lexikon

Lexikon

Sozialversicherungsrecht | Arbeitsrecht | Steuerrecht
Navigation
Navigation



    Kieferorthopädische Behandlung

    Hat ein gesetzlich Versicherter bei Beginn einer kieferorthopädischen Behandlung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet, übernimmt die Krankenkasse in medizinisch begründeten Fällen zunächst 80 % der Kosten. Ist mehr als ein Kind zur gleichen Zeit in kieferorthopädischer Behandlung, übernimmt sie für jedes weitere Kind 90 %. Voraussetzung ist, dass die Kinder mit ihren Erziehungsberechtigten im gemeinsamen Haushalt leben.

    Für kieferorthopädische Maßnahmen bei Versicherten, die das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben, darf die Krankenkasse nur dann einen Kostenanteil (80 %) übernehmen, wenn so schwere Kieferanomalien vorliegen, dass eine Kombination von kieferchirurgischen und kieferorthopädischen Behandlungsmaßnahmen erforderlich ist.

    Wenn die kieferorthopädische Behandlung nachweislich im geplanten Umfang durchgeführt und erfolgreich abgeschlossen wird, erhält der Versicherte auch den von ihm getragenen Kostenanteil von der Krankenkasse erstattet.


    Vorherige Seite

    Nächste Seite
    Kontakt zur AOK Niedersachsen
    Grafik Ansprechpartner

    Persönlicher Ansprechpartner

    Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
    Telefon Icon

    0800 0265637

    Über unsere Servicehotline sind wir rund um die Uhr für Sie da und beraten Sie gern persönlich.
    Grafik Firmenkundenservice

    Rückrufservice

    Wir rufen Sie gern zu Ihrem Wunschtermin an.