Category Image
Lexikon

Lexikon

Sozialversicherungsrecht | Arbeitsrecht | Steuerrecht
Navigation
Navigation



    Künstliche Befruchtung

    Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung werden für verheiratete Versicherte nach Vollendung des 25. Lebensjahres zu 50 % der vorher genehmigten, über die gesetzliche Krankenversicherung abrechenbaren, Kosten übernommen (§ 27a SGB V). Dieser Anspruch besteht nicht, wenn weibliche Versicherte bereits das 40. Lebensjahr und männliche Versicherte bereits das 50. Lebensjahr vollendet haben.


    Vorherige Seite

    Nächste Seite
    Kontakt zur AOK Niedersachsen
    Grafik Ansprechpartner

    Persönlicher Ansprechpartner

    Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
    Telefon Icon

    0800 0265637

    Über unsere Servicehotline sind wir rund um die Uhr für Sie da und beraten Sie gern persönlich.
    Grafik Firmenkundenservice

    Rückrufservice

    Wir rufen Sie gern zu Ihrem Wunschtermin an.