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Sozialversicherungsrecht | Arbeitsrecht | Steuerrecht
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    Rentnerkrankenversicherung

    Voraussetzungen für die Krankenversicherung der Rentner (KVdR):

    • Rentenanspruch (Rente wegen Alters, verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Rente wegen Todes) gegeben,
    • Rente beantragt und
    • Vorversicherungszeit erfüllt.

    Die Versicherungspflicht in der KVdR tritt nur ein, wenn die Vorversicherungszeit erfüllt ist. Die Vorversicherungszeit ist erfüllt, wenn in der Zeit von der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Rentenantragstellung (Rahmenfrist) mindestens 9/10 der zweiten Hälfte dieses Zeitraums eine Versicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse bestanden hat.

    Bei der Prüfung der Vorversicherungszeit sind nicht nur Pflichtmitgliedschaftszeiten in der GKV zu berücksichtigen, sondern auch freiwillige Mitgliedschaftszeiten sowie Zeiten einer Familienversicherung. Zudem werden als Vorversicherungszeit auch pauschal drei Jahre für jedes Kind des Rentenantragstellers angerechnet. Hierzu zählen neben leiblichen Kindern auch Pflegekinder sowie – unter bestimmten Voraussetzungen – Adoptivkinder und Stiefkinder.


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