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Sozialversicherungsrecht | Arbeitsrecht | Steuerrecht
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    Saisonarbeitnehmer

    Saisonarbeitnehmer sind Arbeitnehmer, die vorübergehend für eine versicherungspflichtige auf bis zu acht Monate befristete Beschäftigung nach Deutschland kommen, um mit ihrer Tätigkeit einen jahreszeitlich bedingten jährlich wiederkehrenden erhöhten Arbeitskräftebedarf des Arbeitgebers abzudecken. Für Saisonarbeitnehmer gilt im DEÜV-Meldeverfahren ein besonderes Meldekennzeichen. Diese Kennzeichnung bewirkt, dass nach Ende der Beschäftigung keine obligatorische Anschlussversicherung einsetzt.

    Die Beschäftigten müssen, wenn sie weiter versichert sein möchten, von sich aus ihren Beitritt zur freiwilligen Versicherung gegenüber ihrer bisherigen Krankenkasse innerhalb von drei Monaten nach Ende der Versicherungspflicht erklären und ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland nachweisen (§ 188 Abs. 4 Sätze 5 bis 8 SGB V).


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