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Sozialversicherungsrecht | Arbeitsrecht | Steuerrecht
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    Saison-Kurzarbeitergeld

    In Betrieben des Baugewerbes kann es im Winter vermehrt zu Arbeitsausfällen kommen. Durch diese Arbeitsausfälle wegfallendes Arbeitsentgelt kann in den Wintermonaten Dezember bis März durch Saison-Kurzarbeitergeld ersetzt werden.

    Neben dem Saison-Kurzarbeitergeld haben betroffene Beschäftigte in dieser Zeit Anspruch auf Wintergeld als Zuschuss-Wintergeld (bis zu 2,50 Euro netto für jede aus Arbeitszeitguthaben ausgeglichene Ausfallstunde) und Mehraufwands-Wintergeld (1,00 Euro netto pro tatsächlich geleisteter Arbeitsstunde im Zeitraum vom 15. Dezember bis Ende Februar).

    Saison-Kurzarbeitergeld und die ergänzenden Leistungen werden in der Regel durch den Betrieb ausgezahlt und auf Antrag des Arbeitgebers oder der Betriebsvertretung von der zuständigen Agentur für Arbeit erstattet. Zuständig ist die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk die für den Arbeitgeber zuständige Lohnabrechnungsstelle liegt.

    Der Antrag auf Saison-Kurzarbeitergeld sowie auf die ergänzenden Leistungen ist innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten einzureichen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Tage liegen, für die Saison-Kurzarbeitergeld beantragt wird.


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