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AGG – Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

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AGG – Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz



§ 22 AGG, Beweislast

Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.


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