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AktG – Aktiengesetz



§ 95 AktG, Zahl der Aufsichtsratsmitglieder

1 Der Aufsichtsrat besteht aus 3 Mitgliedern. 2 Die Satzung kann eine bestimmte höhere Zahl festsetzen. 3 Die Zahl muss durch 3 teilbar sein, wenn dies zur Erfüllung mitbestimmungsrechtlicher Vorgaben erforderlich ist. 4 Die Höchstzahl der Aufsichtsratsmitglieder beträgt bei Gesellschaften mit einem Grundkapital

bis zu 1 500 000 EUR 9,
von mehr als 1 500 000 EUR15,
von mehr als 10 000 000 EUR21.
5 Durch die vorstehenden Vorschriften werden hiervon abweichende Vorschriften des MitbestG, des Montan-Mitbestimmungsgesetzes und des Mitbestimmungsergänzungsgesetzes nicht berührt.

Satz 5 geändert durch G vom 7. 8. 2021 (BGBl. I S. 3311).


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