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AktG – Aktiengesetz



§ 234 AktG, Rückwirkung der Kapitalherabsetzung

(1) Im Jahresabschluss für das letzte vor der Beschlussfassung über die Kapitalherabsetzung abgelaufene Geschäftsjahr können das gezeichnete Kapital sowie die Kapital- und Gewinnrücklagen in der Höhe ausgewiesen werden, in der sie nach der Kapitalherabsetzung bestehen sollen.

(2)1 In diesem Fall beschließt die Hauptversammlung über die Feststellung des Jahresabschlusses. 2 Der Beschluss soll zugleich mit dem Beschluss über die Kapitalherabsetzung gefasst werden.

(3)1 Die Beschlüsse sind nichtig, wenn der Beschluss über die Kapitalherabsetzung nicht binnen 3 Monaten nach der Beschlussfassung in das Handelsregister eingetragen worden ist. 2 Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange eine Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage rechtshängig ist.


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