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AktG – Aktiengesetz



§ 327f AktG, Gerichtliche Nachprüfung der Abfindung

1 Die Anfechtung des Übertragungsbeschlusses kann nicht auf § 243 Absatz 2 oder darauf gestützt werden, dass die durch den Hauptaktionär festgelegte Barabfindung nicht angemessen ist. 2 Ist die Barabfindung nicht angemessen, so hat das in § 2 SpruchG bestimmte Gericht auf Antrag die angemessene Barabfindung zu bestimmen. 3 Das Gleiche gilt, wenn der Hauptaktionär eine Barabfindung nicht oder nicht ordnungsgemäß angeboten hat und eine hierauf gestützte Anfechtungsklage innerhalb der Anfechtungsfrist nicht erhoben, zurückgenommen oder rechtskräftig abgewiesen worden ist.


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