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ApoG – Apothekengesetz

Gesetz über das Apothekenwesen (Apothekengesetz - ApoG)
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ApoG – Apothekengesetz



§ 25 ApoG

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  • 1.entgegen § 2 Absatz 5 Nummer 2 einen Verantwortlichen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig benennt,
  • 2.aufgrund einer nach § 8 Satz 2, § 9 Absatz 1, § 10 oder § 11 Absatz 1 unzulässigen Vereinbarung Leistungen erbringt oder annimmt oder eine solche Vereinbarung in sonstiger Weise ausführt,
  • 2a.entgegen § 11 Absatz 1a für sich oder andere einen Vorteil fordert, sich einen Vorteil versprechen lässt, annimmt oder gewährt,
  • Nummer 2a eingefügt durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1309).

  • 3.eine Apotheke durch eine Person verwalten lässt, der eine Genehmigung nach § 13 Absatz 1b Satz 1 nicht erteilt worden ist,
  • 4.entgegen § 14 Absatz 7 Satz 1 ein Krankenhaus mit Arzneimitteln versorgt oder
  • 5.entgegen § 14 Absatz 7 Satz 2, 3 oder 4 Arzneimittel abgibt.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer nach § 21 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 und 2a mit einer Geldbuße bis zu 20 000 EUR, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 3 und 4 und des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu 5 000 EUR geahndet werden.

Absatz 3 geändert durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1309).


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