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ArbGG – Arbeitsgerichtsgesetz

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ArbGG – Arbeitsgerichtsgesetz



§ 117 ArbGG, Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten der beteiligten Verwaltungen

Soweit in den Fällen der §§ 40 und § 41 das Einvernehmen nicht erzielt wird, entscheidet die Bundesregierung.


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