Category Image
Gesetze

ArbZG – Arbeitszeitgesetz

Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
Arbeitsrecht
Navigation
Navigation

ArbZG – Arbeitszeitgesetz



§ 3 ArbZG, Arbeitszeit der Arbeitnehmer

1 Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf 8 Stunden nicht überschreiten. 2 Sie kann auf bis zu 10 Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von 6 Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Telefon Icon

0800 0265637

Über unsere Servicehotline sind wir rund um die Uhr für Sie da und beraten Sie gern persönlich.
Grafik Firmenkundenservice

Rückrufservice

Wir rufen Sie gern zu Ihrem Wunschtermin an.