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ArbZG – Arbeitszeitgesetz

Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
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ArbZG – Arbeitszeitgesetz



§ 12 ArbZG, Abweichende Regelungen

1 In einem Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann zugelassen werden,

  • 1.abweichend">von § 11 Absatz 1 die Anzahl der beschäftigungsfreien Sonntage in den Einrichtungen des § 10 Absatz 1 Nummer 2, 3, 4 und 10 auf mindestens 10 Sonntage, im Rundfunk, in Theaterbetrieben, Orchestern sowie bei Schaustellungen auf mindestens 8 Sonntage, in Filmtheatern und in der Tierhaltung auf mindestens 6 Sonntage im Jahr zu verringern,
  • 2.abweichend von § 11 Absatz 3 den Wegfall von Ersatzruhetagen für auf Werktage fallende Feiertage zu vereinbaren oder Arbeitnehmer innerhalb eines festzulegenden Ausgleichszeitraums beschäftigungsfrei zu stellen,
  • 3.abweichend von § 11 Absatz 1 bis 3 in der Seeschiffahrt die den Arbeitnehmern nach diesen Vorschriften zustehenden freien Tage zusammenhängend zu geben,
  • 4.abweichend von § 11 Absatz 2 die Arbeitszeit in vollkontinuierlichen Schichtbetrieben an Sonn- und Feiertagen auf bis zu 12 Stunden zu verlängern, wenn dadurch zusätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht werden.
2 § 7 Absatz 3 bis 6 findet Anwendung.

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