Gesetze
AÜG – Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG)
Arbeitsrecht
AÜG – Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
§ 1 AÜG, Arbeitnehmerüberlassung, Erlaubnispflicht
§ 1a AÜG, Anzeige der Überlassung
§ 1b AÜG, Einschränkungen im Baugewerbe
§ 2 AÜG, Erteilung und Erlöschen der Erlaubnis
§ 2a AÜG, (weggefallen)
§ 3 AÜG, Versagung
§ 3a AÜG, Lohnuntergrenze
§ 4 AÜG, Rücknahme
§ 5 AÜG, Widerruf
§ 6 AÜG, Verwaltungszwang
§ 7 AÜG, Anzeigen und Auskünfte
§ 8 AÜG, Grundsatz der Gleichstellung
§ 9 AÜG, Unwirksamkeit
§ 10 AÜG, Rechtsfolgen bei Unwirksamkeit
§ 10a AÜG, Rechtsfolgen bei Überlassung durch eine andere Person als den Arbeitgeber
§ 11 AÜG, Sonstige Vorschriften über das Leiharbeitsverhältnis
§ 11a AÜG, Verordnungsermächtigung
§ 12 AÜG, Rechtsbeziehungen zwischen Verleiher und Entleiher
§ 13 AÜG, Auskunftsanspruch des Leiharbeitnehmers
§ 13a AÜG, Informationspflicht des Entleihers über freie Arbeitsplätze und Übernahmegesuch des Leiharbeitnehmers
§ 13b AÜG, Zugang des Leiharbeitnehmers zu Gemeinschaftseinrichtungen oder -diensten
§ 14 AÜG, Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte
§ 15 AÜG, Ausländische Leiharbeitnehmer ohne Genehmigung
§ 15a AÜG, Entleih von Ausländern ohne Genehmigung
§ 16 AÜG, Ordnungswidrigkeiten
§ 17 AÜG, Durchführung
§ 17a AÜG, Befugnisse der Behörden der Zollverwaltung
§ 17b AÜG, Meldepflicht
§ 17c AÜG, Erstellen und Bereithalten von Dokumenten
§ 18 AÜG, Zusammenarbeit mit anderen Behörden
§ 19 AÜG, Übergangsvorschrift
§ 20 AÜG, Evaluation
§ 17 AÜG , Durchführung (1) 1 Die Bundesagentur für Arbeit führt dieses Gesetz nach fachlichen Weisungen des BMAS durch. 2 Verwaltungskosten werden nicht erstattet.
(2) Die Prüfung der Arbeitsbedingungen nach § 8 Absatz 5 obliegt zudem den Behörden der Zollverwaltung nach Maßgabe der §§ 17a bis 18a.