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BAföG – Bundesausbildungsförderungsgesetz

Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG)
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BAföG – Bundesausbildungsförderungsgesetz



§ 13a BAföG, Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag

§ 13a neugefasst durch G vom 8. 7. 2019 (BGBl. I S. 1048).

(1)1 Für Auszubildende, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 oder 10 SGB V versichert sind, erhöht sich der Bedarf um 102 EUR monatlich für ihren Krankenversicherungsbeitrag. 2 Für ihren Versicherungsbeitrag als Pflichtmitglied in der sozialen Pflegeversicherung nach § 20 Absatz 1 Nummer 9 oder 10 SGB XI erhöht sich der Bedarf um weitere 35 EUR monatlich. 3 Für Auszubildende, die als freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragspflichtig versichert sind und deren Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nach § 240 Absatz 4 Satz 2 SGB V und § 57 Absatz 4 SGB XI berechnet werden, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 15. 7. 2022 (BGBl. I S. 1150) und G vom 19. 7. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 249) (25. 7. 2024).

(2)1 Für Auszubildende, die — außer in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 — als freiwilliges Mitglied oder nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragspflichtig versichert sind, erhöht sich der Bedarf um 185 EUR monatlich. 2 Für ihren Versicherungsbeitrag als Pflichtmitglied in der sozialen Pflegeversicherung nach § 20 Absatz 1 Nummer 12 oder Absatz 3 SGB XI — außer in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 — erhöht sich der Bedarf um 48 EUR monatlich.

Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 15. 7. 2022 (BGBl. I S. 1150) und G vom 19. 7. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 249) (25. 7. 2024).

(3)1 Für Auszubildende, die ausschließlich

  • 1.beitragspflichtig bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, das die in § 257 Absatz 2a Satz 1 SGB V genannten Voraussetzungen erfüllt, und
  • 2.aus dieser Versicherung Leistungen beanspruchen können, die der Art nach den Leistungen des SGB V mit Ausnahme des Kranken- und Mutterschaftsgeldes entsprechen,
erhöht sich der Bedarf um 102 EUR monatlich. 2 Sind die in Satz 1 Nummer 2 genannten Leistungen auf einen bestimmten Anteil der erstattungsfähigen Kosten begrenzt, erhöht sich der Bedarf stattdessen um die nachgewiesenen Krankenversicherungsbeiträge, höchstens aber um den in Satz 1 genannten Betrag. 3 Für Auszubildende, die nach § 23 SGB XI beitragspflichtig bei einem privaten Versicherungsunternehmen versichert sind, das die in § 61 Absatz 5 SGB XI genannten Voraussetzungen erfüllt, erhöht sich der Bedarf um weitere 35 EUR monatlich. 4 Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 gilt für Auszubildende, die die Altersgrenze des § 5 Absatz 1 Nummer 9 oder Nummer 10 SGB V überschreiten, Absatz 2 entsprechend.

Sätze 1 und 3 geändert durch G vom 15. 7. 2022 (BGBl. I S. 1150) und G vom 19. 7. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 249) (25. 7. 2024). Satz 4 geändert durch G vom 14. 12. 2019 (BGBl. I S. 2789).


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