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BAföG – Bundesausbildungsförderungsgesetz

Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG)
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BAföG – Bundesausbildungsförderungsgesetz



§ 27 BAföG, Vermögensbegriff

(1)1 Als Vermögen gelten alle

  • 1.beweglichen und unbeweglichen Sachen,
  • 2.Forderungen und sonstige Rechte.
2 Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann.

(2) Nicht als Vermögen gelten

  • 1.Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen,
  • 2.Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und § 13 SVG i. d. F. der Bekanntmachung vom 21. 4. 1983 (BGBl. I S. 457) sowie die Wiedereingliederungsbeihilfe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 EhfG,
  • Nummer 2 geändert durch G vom 23. 12. 2014 (BGBl. I S. 2475).

  • 3.Nießbrauchsrechte,
  • 4.Haushaltsgegenstände.

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