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BAföG – Bundesausbildungsförderungsgesetz

Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG)
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BAföG – Bundesausbildungsförderungsgesetz



§ 29 BAföG, Freibeträge vom Vermögen

(1)1 Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

  • 1.für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 EUR, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 EUR,
  • Nummer 1 neugefasst durch G vom 15. 7. 2022 (BGBl. I S. 1150).

  • 2.für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 EUR,
  • Nummer 2 geändert durch G vom 23. 12. 2014 (BGBl. I S. 2475) und G vom 8. 7. 2019 (BGBl. I S. 1048).

  • 3.für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 EUR.
  • Nummer 3 geändert durch G vom 23. 12. 2014 (BGBl. I S. 2475) und G vom 8. 7. 2019 (BGBl. I S. 1048).

2 Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.

(2) (weggefallen)

(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.


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