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BAföG – Bundesausbildungsförderungsgesetz

Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG)
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BAföG – Bundesausbildungsförderungsgesetz



§ 61 BAföG, Förderung von Ausländerinnen und Ausländern mit einer Aufenthaltserlaubnis oder einer entsprechenden Fiktionsbescheinigung

§ 61 eingefügt durch G vom 23. 5. 2022 (BGBl. I S. 760).

(1) Ergänzend zu § 8 Absatz 2 Nummer 1 wird Ausländerinnen und Ausländern Ausbildungsförderung auch geleistet, die gemäß § 49 AufenthG erkennungsdienstlich behandelt worden sind, ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben und

  • 1.denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 AufenthG erteilt worden ist oder
  • 2.die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 AufenthG beantragt haben und denen ausgestellt worden ist
    • a)eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verb. mit Absatz 3 AufenthG oder
    • b)eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verb. mit Absatz 4 AufenthG.

(2)§ 74 Absatz 3 und 4 SGB II gilt entsprechend.

(3)§ 5 Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.


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