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BetrAVG – Betriebsrentengesetz

Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz - BetrAVG)
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§ 8 BetrAVG, Übertragung der Leistungspflicht

Überschrift eingefügt durch G vom 16. 12. 1997 (BGBl. I S. 2998), geändert durch G vom 17. 8. 2017 (BGBl. I S. 3214).

(1) Ein Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung auf Leistungen nach § 7 besteht nicht, wenn ein Unternehmen der Lebensversicherung sich dem Träger der Insolvenzsicherung gegenüber verpflichtet, diese Leistungen zu erbringen, und die nach § 7 Berechtigten ein unmittelbares Recht erwerben, die Leistungen zu fordern.

Absatz 1 geändert durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1248).

Absatz 2 gestrichen durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1248), bisheriger Absatz 3 wurde Absatz 2.

(2)1 An die Stelle des Anspruchs gegen den Träger der Insolvenzsicherung nach § 7 tritt auf Verlangen des Berechtigten die Versicherungsleistung aus einer auf sein Leben abgeschlossenen Rückdeckungsversicherung, wenn die Versorgungszusage auf die Leistungen der Rückdeckungsversicherung verweist. 2 Das Wahlrecht des Berechtigten nach Satz 1 besteht nicht, sofern die Rückdeckungsversicherung in die Insolvenzmasse des Arbeitgebers fällt oder die Aufsichtsbehörde das Vermögen nach § 9 Absatz 3a oder 3b nicht auf den Träger der Insolvenzsicherung überträgt. 3 Der Berechtigte hat das Recht, als Versicherungsnehmer in die Versicherung einzutreten und die Versicherung mit eigenen Beiträgen fortzusetzen; § 1b Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und § 2 Absatz 2 Satz 4 bis 6 gelten entsprechend. 4 Der Träger der Insolvenzsicherung informiert den Berechtigten über sein Wahlrecht nach Satz 1 und über die damit verbundenen Folgen für den Insolvenzschutz. 5 Das Wahlrecht erlischt 6 Monate nach Information durch den Träger der Insolvenzsicherung. 6 Der Versicherer informiert den Träger der Insolvenzsicherung unverzüglich über den Versicherungsnehmerwechsel.

Absatz 2 angefügt durch G vom 17. 8. 2017 (BGBl. I S. 3214). Satz 2 geändert durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1248).


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