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BetrAVG – Betriebsrentengesetz

Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz - BetrAVG)
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§ 8a BetrAVG, Abfindung durch den Träger der Insolvenzsicherung

§ 8 Absatz 2, neugefasst durch G vom 5. 7. 2004 (BGBl. I S. 1427), wurde § 8a und Überschrift eingefügt durch G vom 17. 8. 2017 (BGBl. I S. 3214).

1 Der Träger der Insolvenzsicherung kann eine Anwartschaft ohne Zustimmung des Arbeitnehmers abfinden, wenn der Monatsbetrag der aus der Anwartschaft resultierenden laufenden Leistung bei Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze 1 v. H. 1 , bei Kapitalleistungen 12/10 der monatlichen Bezugsgröße 2 nach § 18 SGB IV nicht übersteigen würde oder wenn dem Arbeitnehmer die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erstattet worden sind. 2 Dies gilt entsprechend für die Abfindung einer laufenden Leistung. 3 Die Abfindung ist darüber hinaus möglich, wenn sie an ein Unternehmen der Lebensversicherung gezahlt wird, bei dem der Versorgungsberechtigte im Rahmen einer Direktversicherung versichert ist. 4 § 2 Absatz 2 Satz 4 bis 6 und § 3 Absatz 5 gelten entsprechend.

1 1 v. H. der monatlichen Bezugsgröße im Jahr 2025: 37,45 EUR.

2 12/10 der monatlichen Bezugsgröße im Jahr 2025: 4 494 EUR.


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