Category Image
Gesetze

BetrAVG – Betriebsrentengesetz

Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz - BetrAVG)
Arbeitsrecht
Navigation
Navigation

BetrAVG – Betriebsrentengesetz



§ 12 BetrAVG, Ordnungswidrigkeiten

Überschrift eingefügt durch G vom 16. 12. 1997 (BGBl. I S. 2998).

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  • 1.entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3, 5 oder 6a eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
  • Nummer 1 geändert durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1248).

  • 2.entgegen § 11 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 4 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder
  • 3.entgegen § 11 Absatz 1 Satz 2 Unterlagen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder entgegen § 11 Absatz 2 Satz 2 Unterlagen nicht aufbewahrt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2 500 EUR geahndet werden.

Absatz 2 geändert durch G vom 21. 12. 2000 (BGBl. I S. 1983).

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 OWiG ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.

Absatz 3 geändert durch G vom 5. 7. 2004 (BGBl. I S. 1427).


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte

Passende Rechtsdatenbankeinträge

Kontakt zur AOK Niedersachsen
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Telefon Icon

0800 0265637

Über unsere Servicehotline sind wir rund um die Uhr für Sie da und beraten Sie gern persönlich.
Grafik Firmenkundenservice

Rückrufservice

Wir rufen Sie gern zu Ihrem Wunschtermin an.