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BetrAVG – Betriebsrentengesetz



§ 26a BetrAVG, Übergangsvorschrift zu § 1a Absatz 1a

§ 1a Absatz 1a gilt für individual- und kollektivrechtliche Entgeltumwandlungsvereinbarungen, die vor dem 1. 1. 2019 geschlossen worden sind, erst ab dem 1. 1. 2022.

§ 26a eingefügt durch G vom 17. 8. 2017 (BGBl. I S. 3214).


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